Musik kann entspannend wirken, doch mitunter wird sie von den Nachbarn als zu laut und sogar als Ruhestörung empfunden. Bis zu einem bestimmten Geräuschpegel ist Musik für die Nachbarn zumutbar. Ist die Musik auch tagsüber häufig zu laut und werden die Nachbarn in der Nacht gestört, kann das mit Bußgeldern geahndet werden. Stress durch laute Musik kann gesundheitliche Probleme hervorrufen, was vor allem an den Bässen liegt.
Eine gesetzliche Grundlage für Lärmbelästigung explizit durch Musik gibt es in Deutschland nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Regelungen zur Ruhestörung, doch ist es relevant für das Mietrecht. Mieter haben das Recht, gegen Lärm vorzugehen. Zu laute Musik stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) definiert in § 117 Lärm allgemein als Ordnungswidrigkeit. Lärm stellt nach Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn:
Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht in § 117 Absatz 2 Geldbußen bis zu 5.000 Euro bei Lärm vor, zu dem auch laute Musik gehört. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Lärmschutzvorschriften, die im jeweiligen Landesemissionsschutzgesetz der einzelnen Bundesländer festgelegt sind. Auch die Städteverordnung kann Vorschriften zu Lärm enthalten.
Tipp: Mieter können prüfen, ob im Mietvertrag oder in der Hausordnung Regelungen über Lärm enthalten sind, zu dem auch laute Musik gehört.
Laut muss nicht laut sein - eine potente Stereo-Anlage kann "stören"
Zu laute Musik kann nicht nur in den Abendstunden und in der Nacht, sondern auch am Tage als Ruhestörung gelten. In der Hausordnung oder im Mietvertrag können Ruhezeiten festgeschrieben sein, doch das ist kein Muss. Gemeinhin stellt laute Musik außerhalb der Ruhezeiten keine Ruhestörung, sondern eine Lärmbelästigung dar. Weitere hilfreiche Infos können Mieter auf mietrecht.com finden.
Um eine Ruhestörung handelt es sich bei lauter Musik, wenn Zimmerlautstärke während der Ruhezeiten überschritten wird und Nachbarn die Musik als störend wahrnehmen. Als Zimmerlautstärke gelten 40 Dezibel (dB) am Tage und 30 dB in der Nacht. Wird eine Lautstärke von 40 dB am Tage durch Musik deutlich überschritten, kann das als Ruhestörung gelten.
Wer selbst ein Instrument spielt, darf das außerhalb der Ruhezeiten an Werktagen zwei bis drei Stunden lang. An Sonn- und Feiertagen ist das Musizieren außerhalb der Ruhezeiten ein bis zwei Stunden lang erlaubt. Sonderregelungen können für sehr laute Instrumente wie Trompete, Dudelsack oder Schlagzeug gelten. Da die Zimmerlautstärke erheblich überschritten wird, dürfen Musiker solche Instrumente außerhalb der Ruhezeiten nur 30 Minuten lang spielen.
Nachbarn dürfen laute Musik außerhalb der Ruhezeiten hören. Nachtruhe gilt ab 22:00 Uhr. Ab dann dürfen Nachbarn keine laute Musik mehr hören. Mieter müssen auch bei Feiern und Partys Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und dürfen nicht einmal im Monat oder einmal im Jahr nach 22:00 Uhr noch laut Musik hören. Wer gegen diese Regelung verstößt, riskiert ein Bußgeld. Es kann zwar sinnvoll sein, die Nachbarn in einem persönlichen Gespräch oder durch einen Aushang im Treppenhaus über Partylärm über die Nachtruhe hinaus zu informieren. Die Nachbarn müssen dafür aber keine Zustimmung geben und haben das Recht, dagegen vorzugehen.
Tipp: Viele Menschen betrachten einen Geburtstag, eine Hochzeit oder eine andere Familienfeier als Anlass für eine Ausnahme. Auch eine solche Party ist keine Ausnahme, die es erlaubt, die Musik auch nach 22:00 Uhr noch laut aufzudrehen.
Es gab in der Vergangenheit bereits verschiedene Fälle, bei denen aufgrund von Partylärm ein Bußgeld verhängt wurde. Der Partylärm wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf als Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen geahndet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.1990, Az. 5 Ss (OWi) 475/89 – (OWi) 197/ 89 I).
Für die Ruhezeiten gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Nachtruhe gilt in den meisten Bundesländern von 22:00 Uhr am Abend bis 06:00 Uhr am Morgen. In einigen Bundesländern kann sich die Nachtruhe auch bis zu 07:00 Uhr am Morgen erstrecken. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit den gesamten Tag über. Es ist also auch vor 22:00 Uhr nur erlaubt, Musik in Zimmerlautstärke zu hören. Anders sieht es am Samstag aus. Da er als Werktag zählt, gilt eine Ruhezeit nur über die Mittagsstunden. Nur wenn der Samstag ein Feiertag ist, muss auch dann die ganztägige Ruhezeit eingehalten werden.
Das Gesetz schreibt keine Mittagsruhe für die Werktage vor. Die einzelnen Städte können aber eine Mittagsruhe festschreiben. Das ist auch für Vermieter möglich, die in der Hausordnung oder im Mietvertrag eine Mittagsruhe festlegen können. In der Regel gilt die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr. Mitunter beginnt die Mittagsruhe auch schon ab 12:00 Uhr.
Mieter müssen die Ruhestörung oder Lärmbelästigung durch laute Musik nicht hinnehmen. Sie sollten das Gespräch mit den lärmenden Nachbarn suchen und sie freundlich bitten, die Musik abzustellen oder auf Zimmerlautstärke zu drosseln. Verläuft das Gespräch ergebnislos, können Mieter die Polizei benachrichtigen. Die Polizei fordert die Nachbarn auf, den Lärm zu unterlassen. Sie hat auch das Recht, die Musikanlage zu beschlagnahmen, wenn der Verursacher des Lärms der Aufforderung nicht nachkommt.
Tipp: Ruhestörung durch Lärm ist kein Notfall. Wer sich gestört fühlt, sollte nicht die 110, sondern die Dienststellennummer der örtlichen Polizeidienststelle anrufen.
Bei häufiger Lärmbelästigung durch Nachbarn können sich Mieter an das Ordnungsamt oder den Vermieter wenden. Es ist sinnvoll, ein Protokoll über die Lärmbelästigung vorzulegen und darin das Datum und die Uhrzeit sowie die Art der Störung zu beschreiben. Auch die Auswirkungen des Lärms wie Konzentrations- oder Schlafstörungen sollten angegeben werden. Der Vermieter kann den lärmenden Mietern eine Abmahnung erteilen. Mieter, die sich gestört fühlen, können eine Mietminderung fordern.
Partylautsprecher - nicht immer ein gern gesehener Gast
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